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Meldestelle

gemäß "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen" (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)

Meldestelle der Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG

Verstoß melden

Sie haben ein Ereignis beobachtet, das Sie melden möchten? Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihren Hinweis zu übermitteln.

Sie können alle Verstöße melden, die von Mitarbeitern unseres Unternehmens im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit begangen wurden.

Verstöße können alle Gesetzesverletzungen oder Verletzungen interner Vorschriften sein.

Wir verpflichten uns, Hinweisgeber zu schützen. Wir dulden keinen Druck auf Hinweisgeber oder deren Diskriminierung. Im Gegenzug gilt für die betroffene Person die Unschuldsvermutung, solange sie nicht wegen eines Verstoßes verurteilt worden ist.

Sie können Ihren Hinweis uns per Post, telefonisch oder im direkten Gespräch melden, sowie einfach per E-Mail übermitteln:

Die Datenschutzhinweise zu diesen Vorgängen finden Sie im unteren Bereich dieser Seite.

weitere Informationen

Das Hinweisgeberschutzgesetz bezweckt den Schutz natürlicher Personen, die Missstände oder Verstöße gegen Straftaten melden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtet haben. Diese Hinweisgebenden (oder auch Whistleblower) sollen vor Repressalien wie Abmahnung, Nichtbeförderung oder Mobbing geschützt werden. Gleichzeitig werden öffentliche und private Organisationen sowie Behörden verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung etwaiger Missstände einzurichten.

Die Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG hat eine entsprechende Anlaufstelle geschaffen. Sie ist Ansprechpartnerin bei Hinweisen zu:

  • Straftaten der Mitarbeitenden der Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG sowie
  • sonstigen Formen unzulässiger oder unredlicher Verhaltensweisen des oben genannten Personenkreises, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit für Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG stehen, sofern diese Verstöße Straf- oder Bußgeldbewährt sind.

Hinweisgebende können alle sein, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen können (z. B. Mitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten).

Die Meldestelle nimmt Hinweise absolut vertraulich entgegen. Sie gibt die Informationen ausschließlich in Absprache mit den Hinweisgebenden weiter. Eine Rückmeldung an den Hinweisgebenden erfolgt innerhalb von drei Monaten. In begründeten Fällen ist eine Rückmeldung in bis zu sechs Monaten möglich.

Die Hinweisgeberstelle ist nicht für allgemeine Beschwerden gedacht. Falls Sie Beschwerden mitteilen wollen, sind in diesem Fall die direkten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu kontaktieren.

Schutz der Whistleblower

Wesentlicher Inhalt des HinSchG ist, neben den Meldekanälen und der Vertraulichkeit, der Schutz der Hinweisgebenden vor Repressalien. Dafür sieht das Gesetz ein Verbot vor, das auch die Androhung oder den Versuch von Repressalien beinhaltet. Die Europäische Whistleblowing-Richtlinie nennt einige Beispiele für Repressalien, wie etwa: Kündigung, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Aufgabenverlagerung, Änderung der Arbeitszeit, Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, negative Leistungsbeurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Nötigung, Mobbing, vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen (für Geschäftspartner:innen).

Bei Benachteiligungen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, gilt zudem eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Whistleblowers. Sollte einem Whistleblower also beispielsweise nach einem Hinweis gekündigt werden, wird vermutet, dass dies eine verbotene Repressalie im Sinne des Gesetzes sei. Das Unternehmen muss dann beweisen können, dass andere hinreichende Gründe für die Kündigung vorliegen. Die Beweislastumkehr greift aber nur, wenn der Whistleblower auch geltend macht, dass die Benachteiligung gerade auf Grund seiner Meldung erfolgt ist.

Zusätzlich gibt es einen Schadensersatzanspruch für Whistleblower, denen dennoch eine Repressalie widerfahren ist. 

Pflichten des Whistleblowers

Trotz umfassenden Schutzes, hat auch der Whistleblower diverse Pflichten und Risiken. Indem die hinweisgebende Person „hinreichenden Grund zu der Annahme“ haben muss, dass die Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprechen, werden der hinweisgebenden Person Sorgfaltspflichten auferlegt. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlich falscher Meldung macht er sich gegebenenfalls ebenso schadensersatzpflichtig. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen Informationen nur, wenn diese vorher ohne Reaktion oder Behebung des Missstandes über die internen oder externen Meldekanäle gemeldet wurden. Bei einer Offenlegung wissentlich falscher Informationen kann der meldenden Person außerdem ein Bußgeld auferlegt werden.

Datenschutzerklärung für die Meldung von Verstößen gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Für uns ist es sehr wichtig, dass mit personenbezogenen Daten sorgfältig und rechtskonform umgegangen wird. Dies gilt insbesondere auch für Daten im Zusammenhang mit Hinweisen des internen Meldesystems. Dies gilt sowohl für die Hotline als auch für unsere webbasierte Applikation. Die folgenden Informationen zeigen Ihnen, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten im Rahmen von Hinweisen des internen Meldesystems zur präventiven Verhütung von Verstößen gegen geltendes Recht oder Unternehmensrichtlinien (z.B. Betrug oder Korruption sowie sonstige Straftatbestände) und/oder zur Aufdeckung von solchen Verstößen umgehen.

§ 1 Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG, Anton-Böhlen-Straße 20-22, 34414 Warburg,  .

§ 2 Wozu und wie werden die Daten verarbeitet?

a) Zweck und Art der Datenverarbeitung

Die Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG verarbeitet im Rahmen der Eingabe und Bearbeitung von Meldungen im internen Meldesystem unter anderem folgende Arten an personenbezogenen Daten:

  • Informationen zur persönlichen Identifizierung des Hinweisgebers, wie zum Beispiel Vor- und Nachname, Geschlecht, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  • Beschäftigteneigenschaft zu Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG;
  • Informationen zu betroffenen Personen, d. h. natürlichen Personen, die in einer Meldung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist. Solche Informationen sind zum Beispiel Vor- und Nachname, Geschlecht, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder sonstige Informationen, die eine Identifikation ermöglichen;
  • Informationen über Verstöße, die ggf. Rückschlüsse auf eine natürliche Person erlauben.

Die Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG verarbeitet die personenbezogenen Daten zum Zwecke der Untersuchung der Meldungen, um Verstöße gegen geltendes Recht oder Unternehmensrichtlinien zu verhindern, aufzudecken und/oder Folgemaßnahmen (wie Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-) Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens) vorzunehmen.

b) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Soweit die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Ihrer Einwilligung beruht, ist § 6 Abs. 1 lit a) DSGVO die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit ohne die Angabe von Gründen und ohne dass Ihnen heraus Nachteile entstehen gegenüber dem Verantwortlichen widerrufen. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der die Malteser unterliegen, dient § 6 Abs. 1 lit c) DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG als Rechtsgrundlage.

c) Speicherdauer

Die Dokumentation der Meldung wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. § 11 Abs. 5 HinSchG). Anschließend löschen wir Ihre Daten datenschutzkonform.

§ 3 An wen werden die Daten weitergegeben?

Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen einer Meldung und der Bereitstellung des Systems verarbeitet werden, werden durch die Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG.

Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte (u. a. andere Unternehmenseinheiten) findet grundsätzlich nur statt, wenn dafür eine Rechtsgrundlage vorliegt (vgl. § 9 HinSchG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Übermittlung der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, nach denen wir zur Auskunft, Meldung oder Weitergabe von Daten verpflichtet sind, dient, Sie uns Ihre Einwilligung dazu erteilt haben oder eine Interessenabwägung dies rechtfertigt.

Je nach Zuständigkeitsschwerpunkt der Meldung sowie zur effektiven Einleitung von Folgemaßnahmen werden die personenbezogenen Daten an unsere entsprechend zuständigen Funktionen weitergegeben. Die zu diesem Zweck tätig werdenden Personen sind auf Vertraulichkeit verpflichtet.

Die Weitergabe personenbezogener Daten der hinweisgebenden Person an Dritte (z. B. staatliche Gefahrenabwehr- und/oder Strafverfolgungsbehörden) wird durch § 6 Abs. 1 lit c) DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG legitimiert.

§ 4 Welche Rechte haben betroffene Personen?

In Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie das Recht auf Auskunft (§ 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (§ 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (§ 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (§ 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (§ 20 DSGVO). Zur Geltendmachung Ihrer Betroffenenrechte wenden Sie sich bitte an die verarbeitende Stelle oder direkt an dsb@tolges.de.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihre Daten rechtswidrig verarbeitet werden, haben Sie das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsicht zu beschweren.