Navigation überspringen Sitemap anzeigen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Allgemeine Verkaufsbedingungen der europäischen Kunststoffverarbeiter

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers.
  2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
  4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

II. Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer/Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
  3. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen und Neubemusterungen.
  4. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5 %, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
  5. Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflichten

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
  3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu ± 10 % sind zulässig.
  4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellergebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z. B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc.) in erheblichem Umfang ändern.
  5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.

IV. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

  1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
  2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

V. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem der Schwierigkeit der Produktion angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern. Dem Lieferer steht die Wahl der geeigneten Roh- bzw. Vormaterialien frei, sofern mit dem Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

VI. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

  1. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.
  2. Recyclingrohstoffe werden vom Lieferanten sorgfältig ausgewählt. Regenerat-Kunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten, eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt der Lieferant nicht.

VII. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen

  1. Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmepflichten nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
  2. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlagen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know-how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
  3. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Ziffer 2 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist er berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.
  4. Alle für unsere Produktion benötigten Werkzeuge und Formeneinrichtungen, die wir im Auftrag unserer Kunden anfertigen oder beschaffen sind unser Eigentum, auch dann, wenn die Kunden anteilige Werkzeugkosten an uns gezahlt haben.
  5. Ein Alleinbezugsrecht kann nicht gewährt werden, wenn ein Auftraggeber nur anteilige Werkzeugkosten gezahlt hat.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen.

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  3. Das gleiche gilt für Lieferungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern oben genannte Eigentumsvorbehaltsklauseln in dem Lande, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich sind. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im Lande des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.

IX. Mängelhaftung/Produkthaftung

  1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde - es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
  3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.
  4. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

X. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
    a) für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % 30 Tage nach Vorlage vertragsgemäßer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
    b) für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus.
  3. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferer für Kontokorrentkredite berechnet.
  4. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

XI. Schutzrechte

  1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.
  2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers der Standort des Lieferwerkes, der Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.
  3. Es gilt das Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat.

Tolges Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG Stand 11/2016